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   FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07   

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https://dejure.org/2010,48676
FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07 (https://dejure.org/2010,48676)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 K 1327/07 (https://dejure.org/2010,48676)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 1 K 1327/07 (https://dejure.org/2010,48676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung der Vitalfunktionen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung der Vitalfunktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
    Die Eigenschaft als Getränk bleibt auch bei der empfohlenen Aufnahme einer geringen Menge unberührt (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399).

    Denn die in einer nationalen Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen und Verkehrsbeschränkungen des Lebensmittelrechts können zur Auslegung der Positionen 2208 und 2106 KN nicht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399).

    Über die Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in die Position 2106 oder 2208 KN trifft die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN indes keine Aussagen, weshalb ihr im Streitfall keine Bedeutung zukommen kann (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, a.a.O.).

  • EuGH, 26.03.1981 - 114/80

    Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
    Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) sei der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint seien, sofern sie nicht von einer anderen Position erfasst würden.

    Nach dem Urteil vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) ist der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint sind, sofern sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    In seinem Urteil vom 26.03.1981 C-114/80, a.a.O., hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand, und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.

  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - wie auch des Bundesfinanzhofs - BFH - ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (BFH-Beschluss vom 24.10.2002 VII B 17/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV - 2003, 216 , unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH).

    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum HS Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH-Beschluss vom 24.10.2002, a.a.O.), um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten.

  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
    Darüber hinaus habe der EuGH bezüglich eines Produktes, das ebenfalls die Gesundheit und die Vitalität fördere, eine Einstufung in die Zolltarif-Nummer 2106 9092 vorgenommen (Urteil vom 06.11.1997, C-201/96, HFR 1998, 137).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-410/08

    Swiss Caps - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
    Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 C-410/08 (HFR 2010, 312 Rz. 37) zur Einreihung ölhaltiger Gelatinekapseln auf die AV 3a zurückgegriffen und ausgeführt hat, dass die Position 2106 KN genauer als die Position 1515 und 1517 KN sei, lässt sich diese Entscheidung nicht auf Lebensmittelzubereitungen übertragen, die trinkbar und zum unmittelbaren menschlichen Genuss bestimmt sind, denn für solche Lebensmittelzubereitungen ist die Position 2208 KN genauer als die Position 2106 KN, weil sie nur eine bestimmte Art dieser Erzeugnisse, nämlich trinkbare, erfasst.
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